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ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN FÜR ANHÄNGERVERMIETUNG
1. Beginn und Dauer des Mietvertrags / Fahrzeugzustand / Berechtigungen / Geltungsbereich
Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien „Vermieter“ und „Mieter“ durch Annahme des Mietantrages des Mieters durch den Vermieter zustande. Sämtliche im Mietantrag genannten Mieter werden Vertragspartner des Vermieters und haften gesamtschuldnerisch für die möglichen Ansprüche aus dem Mietvertrag. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich. Das Mietverhältnis beginnt und endet grds. mit den im Mietantrag unter den Punkten „Mietbeginn“ und „Mietende“ genannten Daten. Der Beginn des Mietvertrags ist aufschiebend bedingt durch die Entrichtung der im Vertrag vereinbarten Erstmiete und einer eventuell vereinbarten Mietsonderzahlung. Vor Zahlung der Erstmiete und einer eventuell vereinbarten Mietsonderzahlung ist der Mieter nicht berechtigt, die Übergabe des Anhängers an sich selbst zu verlangen.
Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger schonend und sachgemäß zu behandeln, als wäre er sein eigener, sowie alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierzu gehören z.B. die regelmäßige Durchsicht, ob sich der Anhänger in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das ordnungsgemäße Verschließen des Anhängers nach dem Abstellen. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Anhängers zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.
Technische oder optische Veränderungen (z.B. Bekleben) vorzunehmen oder sonstige Eingriffe in die Gestalt oder Beschaffenheit des Anhängers sind dem Mieter ausdrücklich untersagt.
Der Mieter muss bei Übergabe des Anhängers eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche und gültige Fahrerlaubnis, für die kein Sperrvermerk eingetragen ist, sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Anhängers diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Der Anhänger darf ausschließlich von den im Mietantrag angegebenen Personen geführt werden. Eine Weiter- bzw. Untervermietung ist nur mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Vermieters gestattet.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, darf der Anhänger
nur im öffentlichen Straßenverkehr
nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Italien und der Schweiz (weitere Länder erfordern die Zustimmung des Vermieters)
nicht zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten
nicht für Fahrzeugtests, Geländefahrten, Fahrschulübungen oder Fahrsicherheitstrainings
nicht zur gewerblichen Personenbeförderung
nicht zur Begehung von Straftaten
nicht zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen
verwendet und genutzt werden.
2. Mietpreis / Fälligkeit / Zahlungskonditionen / Kaution / Zahlungsverzug
Für die Nutzung des Fahrzeugs während der vereinbarten Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, den Mietpreis und die Kosten gemäß dem Mietantrag an den Vermieter zu entrichten. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Zustellungskosten, etc.) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer ist für den Mietzeitraum in voller Höhe bei Abholung des Anhängers zu entrichten. Erstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig. Überschreitet die Mietdauer einen Zeitraum von einem Monat, so ist die Miete, ggf. anteilig, sofern der Mietvertrag vor dem ersten Tag des Folgemonats endet, monatlich im Voraus, d.h. zum Ersten eines jeden Monats zu entrichten. Beginnt der Mietvertrag an einem anderen Tag, der nicht der erste eines Monats ist, so ist die Miete im Voraus bis zum letzten Tag des Folgemonats zu entrichten.
Der Mieter stimmt bei Abschluss des Mietvertrages dem Abbuchungsverfahren sämtlicher auf den Vertrag zu leistenden Zahlungen zu, sofern die Dauer des Mietverhältnisses einen Monat Überschreitet. Widerruft der Mieter die Abbuchungsgenehmigung, so stellt dies einen außerordentlichen Kündigungsgrund für den Vermieter dar, sofern der geschuldete Betrag nicht bis zum 14.Tag eines Monats auf dem im Mietvertrag genannten Konto des Vermieters gutgeschrieben ist. Wird die Abbuchung rückbelastet, so fällt eine Rücklastschriftgebühr von € 25,00 pro Rücklastschrift an. Zahlt der Mieter den geschuldeten Betrag per Überweisung, so gilt als vereinbart, dass für den erhöhten Verwaltungsaufwand eine monatliche Pauschale in Höhe von 15,00 € zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt wird.
Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete länger als 14 Tage in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Für eine schriftliche Mahnung ist der Vermieter berechtigt, einen Betrag von 10,00 € in Rechnung zu stellen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 543 BGB. Der Mieter erklärt bereits bei Abschluss des Mietvertrages, im Falle einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder sonstigen wichtigen Gründen, den Anhänger auf Anforderung durch den Vermieter unmittelbar heraus zu geben. Weiterhin erklärt er sich mit der Sicherstellung durch den Vermieter einverstanden. Die hier entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters
3. Nebenkosten
Wird der Anhänger nicht am Sitz des Vermieters, zurückgegeben, bzw. ist der Anhänger auf Grund erfolgter Kündigung sicher zu stellen, so ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der Sicherstellungs- und Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Für die Rückführung werden, soweit nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, was dem Vermieter zugestanden bleibt, pro einfachen Kilometer 2,00 € zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer sowie 25,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer pro Stunde für je zwei Mann fällig.
4. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nur in Fällen eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit bzw. derselben seines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anhänger vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und dem Gebot von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Diesbezügliche Schadenersatzansprüche des Mieters sind nur im Rahmen der vorstehenden Bedingungen zu gewähren. Erhaltene Leistungen des Mieters sind im Falle der Unmöglichkeit zurück zu gewähren.
5. Haftung des Mieters
Bei Schäden am Anhänger, Verlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat.
Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Anhängers an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für den Anhänger bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.
6. Unfall / Entwendung / Anzeigepflichten
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Tierschaden oder sonstigen schädigenden Ereignis hat der Mieter auch in Bagatellfällen unverzüglich die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden unverzüglich telefonisch beim Vermieter anzuzeigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nach Möglichkeit nachzuweisen. Bei Schadensereignissen hat der Mieter unverzüüglich, spätestens aber zwei Tage nach dem Vorfall, über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Anhängerpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, oder eines gleichwertigen Dokuments inkl. Skizze des Unfallhergangs, dem Vermieter Bericht zu erstatten.
7. Versicherung
Der Anhänger ist Haftpflicht- und Vollkaskoversichert. Die Selbstbeteiligung in Kaskofällen richtet sich nach der jeweiligen schriftlichen Vereinbarung im Mietantrag bzw. mangels anderweitiger Vereinbarung dem Versicherungsvertag. Die Höhe des Versicherungsbeitrags ergibt sich aus der jeweiligen schriftlichen Vereinbarung im Mietvertrag. Erhöht sich die Versicherung seitens des Versicherers, so ist der Vermieter berechtigt, die Erhöhung an den Mieter weiterzuberechnen. Der Mieter kann im Falle der Erhöhung den Versicherungsvertrag kündigen, wenn er innerhalb eines Monats nach der Mitteilung der Erhöhung die Kündigung des Versicherungsvertrags erklärt und eine entsprechende eigene Versicherung nachweist. Sofern und solange eine entsprechende eigene Versicherung nicht nachgewiesen wird, werden die erhöhten Versicherungsraten berechnet. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung des Anhängers für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe. Jeder im Rahmen dieses Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer den Anhänger gebraucht, wenn der Fahrer des Anhängers bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat sowie bei missbräuchlicher Verwendung vgl. Ziffer 1. Entfällt der Versicherungsschutz aufgrund des Verhaltens des Mieters ist der Vermieter, sollte er von dem Versicherungsunternehmen regresspflichtig gemacht werden, berechtigt, diese Summe vom Mieter erstattet zu erhalten.
8. Rückgabe des Fahrzeugs
Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf und kann mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zu identischen Vertragsbedingungen verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt und noch kein Anschlussmietvertrag über das Mietobjekt geschlossen ist.
Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Tages-Mietpreise berechnet.
Wird bei der Rückgabe des Anhängers ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung des Mieters für den Schaden zu seinen Lasten vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Anhängers vorhanden war.
Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn der Anhänger infolge eines vom Mieter verursachten Schadens oder einer verspäteten Rückgabe nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann. Alternativ ist der Vermieter nach seiner Wahl berechtigt, anstelle eines konkreten Schadens zu belegen, 20% des Mietpreises als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen, wobei dem Mieter das Recht unbenommen bleibt, nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung und Reparaturen selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so werden hiermit als angemessen die jeweiligen veröffentlichten, für den Vermieter regional gültigen, mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze der DEKRA Automobil GmbH zur Verrechnung vereinbart.
9. Kündigung
Die Parteien sind grundsätzlich nicht berechtigt, einen Vertrag mit befristeter Laufzeit vor Ablauf ordentlich zu kündigen. Bei Mietdauern, die unbefristet abgeschlossen wurden, gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 580a III BGB). Der Vermieter kann den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
die erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, insbesondere schon bei Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung oder bei Vorliegen einer Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung
nicht eingelöste Lastschrifteinzüge
gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
mangelnde Pflege des Mietobjekts
unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch des Mietobjekts
Missachtung der Benutzungsrichtlinien des Vermieters siehe oben Ziffer 1.
die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote oder -frequenz.
Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihm die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter einen Mietanhänger vorsätzlich beschädigt, dem Vermieter einen am Mietanhänger entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht, dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt oder einen Mietanhänger bei der oder zur Begehung von Straftaten nutzt.
Kündigt der Vermieter aus wichtigem Grund, so ist der Mieter verpflichtet, den Anhänger samt Papieren und sämtlichem Zubehör unverzüglich an den Vermieter herauszugeben. Der Mieter erklärt sich in diesem Fall mit der Sicherstellung durch den Vermieter einverstanden.
Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt keine Rückerstattung der nicht verbrauchten Mietsonderzahlung. Der Vermieter ist vielmehr berechtigt, die nicht verbrauchte Mietsonderzahlung als Sicherheit für die Behebung eventueller Schäden und den Ersatz des entgangenen Gewinns einzubehalten.
Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund ist der Mieter dem Vermieter zum Ersatz des entgangenen Gewinns verpflichtet. Dieser errechnet sich der Höhe nach den dem Vermieter entgangenen vertraglich vereinbarten Mietraten. Eine Abrechnung und eventuelle Rückzahlung der nicht verbrauchten Mietsonderzahlung erfolgt erst bei Neuvermietung des Anhängers bzw. nach anderweitiger Verwertung wie z.B. Verkauf, sofern nach Abzug des entgangenen Gewinns des Vermieters noch ein Überschuss zugunsten des Mieters verbleibt. Übersteigt der entgangene Gewinn des Vermieters die nicht verbrauchte Mietsonderzahlung, so ist der entgangene Gewinn nicht auf die nicht verbrauchte Mietsonderzahlung begrenzt. Der Anspruch des Vermieters besteht vielmehr in Höhe des tatsächlich entgangenen Gewinns.
10. Datenschutzklausel
Siehe aktuelle Datenschutzerklärung der Autohaus Wiemer GmbH auf dieser Webseite
11. Sonstige Bestimmungen / Vertragsübernahme / Gerichtsstand / Nebenabreden / salvatorische Klausel
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters möglich.
Der Vermieter kann seine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag an einen Refinanzierer oder einen Dritten (z.B. anderen Vermieter) übertragen, so dass nach dieser Vertragsübernahme allein dieser Refinanzierer oder Dritter Vertragspartner des Mieters ist. Der Mieter erklärt bereits jetzt seine unwiderrufliche Zustimmung zu dieser Vertragsübernahme. Gleiches gilt für die Rückübertragung der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag an den Vermieter durch den Refinanzierer oder Dritten.
Der Vermieter kann seine Rechte und Pflichten ganz oder teilweise auch an Sonstige Dritte zu Zwecken der Refinanzierung abtreten. Der Mieter erklärt bereits jetzt seine unwiderrufliche Zustimmung zu einer solchen Abtretung. Der Mieter ist zur Abtretung der ihm gegen den Vermieter zustehenden Rechte und Ansprüche nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters berechtigt.
Solange und soweit in diesen Bedingungen nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung des jeweiligen vom Vermieter für die Anhängerversicherung gewählten Versicherungsunternehmens in der vertraglich vereinbarten Fassung entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.
Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Änderungen der vereinbarten Schriftform bedürfen ebenfalls der Schriftform. Entgegenstehende, ändernde oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters entfalten keine Wirkung.
Gerichtsstand ist,sofern der Mieter Kaufmann, Unternehmer im Sinne des §14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, das Amtsgericht Wolfratshausen. Bei einem Streitwert ab 5.000,00 € ist das Landgericht München II zuständig. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des CISG (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen. Sofern eine Klausel dieses Vertrags ungültig oder nichtig sein sollte, tritt an deren Stelle die nach Auslegung der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrags die von den Parteien mutmaßlich gewählte Regelung, sollte eine solche nicht zu finden sein, ersatzweise die gesetzliche Regelung. Die Unwirksamkeit einer Klausel berührt im übrigen nicht die Wirksamkeit des restlichen Vertrags.
Troisdorf, den 10. Januar 2019